Du beendest den Spätdienst, öffnest den Dienstplan und stellst fest, dass die gewünschten freien Tage kaum noch mit den Schichten deiner Kolleginnen und Kollegen zusammenpassen. Gleichzeitig bist du unsicher, ob für dich wirklich nur der gesetzliche Mindesturlaub gilt oder ob dein Tarifvertrag mehr vorsieht. Gerade in Pflege, Klinik und Praxis entscheidet diese Unterscheidung darüber, ob deine Erholungszeiten realistisch planbar sind.
Der Begriff Urlaubstage öffentlicher Dienst 2026 klingt zunächst eindeutig. In der Praxis kommt es aber darauf an, ob du nach TVöD, TV-L oder als Beamtin beziehungsweise Beamter beschäftigt bist, an wie vielen Tagen du regelmäßig arbeitest und ob Schicht- oder Zusatzurlaub hinzukommt. p1medical unterstützt Fachkräfte dabei, Arbeitsbedingungen, Dienstpläne und persönliche Planung zusammenzudenken, statt nur eine Zahl aus dem Arbeitsvertrag abzulesen.
Inhaltsverzeichnis
- Warum deine Urlaubstage im öffentlichen Dienst zählen
- Grundurlaub nach TVöD und TV-L verstehen
- Unterschiede zwischen TVöD TV-L und Beamten
- Mehr Urlaub durch Alter und Dienstjahre
- Sonderurlaub Zusatzurlaub und Schichtdienst
- Was ändert sich 2026 und 2027 für dich
- Urlaubstage berechnen in zwei Beispielen
Warum deine Urlaubstage im öffentlichen Dienst zählen
Lena arbeitet als Pflegefachkraft in einem kommunalen Klinikum. Ihr Alltag besteht aus Frühdienst, Spätdienst und Nachtdienst, häufig in wechselnden Folgen. Im Spätdienst erzählt ihr eine Kollegin, dass im kommunalen Bereich grundsätzlich 30 Arbeitstage Erholungsurlaub bei einer Fünf-Tage-Woche vorgesehen sind. Lena war bisher davon ausgegangen, dass ihr gesetzlicher Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche alles sei, was ihr zusteht. Die gesetzliche Grundlage nennt bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Werktage, was rechnerisch vier Wochen entspricht, wie die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages erläutern.
Der Unterschied entsteht, weil Tarifverträge den gesetzlichen Mindeststandard erweitern können. Für viele Beschäftigte bei Bund, Kommunen und in Bereichen der Länder liegt der tarifliche Regelfall bei 30 Arbeitstagen. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind das rund sechs Wochen Erholungsurlaub, sofern jeder regelmäßige Arbeitstag mitgerechnet wird.
Arbeitstage und Werktage nicht verwechseln
Im Schichtdienst entsteht der häufigste Fehler bereits bei der Grundbegriffe. Werktage beziehen sich im Bundesurlaubsgesetz auf eine Sechs-Tage-Woche von Montag bis Samstag. Arbeitstage beschreiben dagegen die Tage, an denen du nach deinem regelmäßigen Arbeitsmodell tatsächlich arbeitest. Deshalb lassen sich 24 Werktage nicht einfach als 24 freie Dienste in einem Fünf-Tage-Modell lesen.
Auch Schicht- und Wechselschichtzuschläge solltest du getrennt vom Urlaub betrachten. Zuschläge erhöhen nicht automatisch die Zahl deiner Urlaubstage. Sie können aber für die Entgeltberechnung während des Urlaubs relevant sein, wenn die tariflichen oder betrieblichen Regeln das vorsehen.
Praktische Regel: Prüfe zuerst, welcher Tarifvertrag gilt, dann dein Wochenmodell und erst danach mögliche Zusatzansprüche.
Lena sollte deshalb nicht nur ihre Abrechnung ansehen. Entscheidend sind Arbeitsvertrag, anwendbarer Tarifvertrag, Dienstvereinbarungen und die tatsächliche Verteilung ihrer Arbeitstage. Wer diese Grundlage kennt, kann Urlaubsanträge besser kontrollieren und erkennt schneller, wenn ein Schichttag falsch als Urlaubstag verbucht wurde.
Grundurlaub nach TVöD und TV-L verstehen
Der Ausgangspunkt ist bei TVöD und TV-L überschaubar. Bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage pro Woche beträgt der tarifliche Erholungsurlaub grundsätzlich 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Diese Kernregel gilt im TVöD und im TV-L, wie die tarifliche Regelung im TV-L und die aktuelle TVöD-Lesefassung zeigen.
Die Berechnung folgt dem Arbeitszeitmodell
Bei einer Sechs-Tage-Woche wird der Fünf-Tage-Anspruch rechnerisch angepasst. Die im Tarifrecht verwendete Umrechnung lautet:
30 Urlaubstage × 5 ÷ 6 = 25 Urlaubstage
Damit bleibt der Erholungsumfang vergleichbar. Du brauchst bei sechs regelmäßigen Arbeitstagen mehr einzelne Urlaubstage, um dieselbe Zahl an freien Wochen zu erreichen. Für Teilzeit ist nicht allein die Wochenstundenzahl ausschlaggebend. Maßgeblich ist grundsätzlich, auf wie viele regelmäßige Arbeitstage sich deine Arbeitszeit verteilt. Die Erläuterungen zum Urlaub im TVöD beschreiben diese arbeitstagbezogene Umrechnung.
Arbeitest du beispielsweise 25 oder 30 Wochenstunden weiterhin an fünf Tagen, bleibt die Zahl der Urlaubstage grundsätzlich an der Fünf-Tage-Verteilung orientiert. Du arbeitest an einem Urlaubstag aber entsprechend weniger Stunden. Verteilst du dieselben Stunden dagegen auf weniger regelmäßige Arbeitstage, sinkt die Zahl der Urlaubstage proportional, damit der Anspruch weiterhin ganze freie Arbeitswochen abbildet.
| Wochenmodell | Grundurlaub TVöD | Grundurlaub TV-L | Werktage-Berechnung |
|---|---|---|---|
| Fünf Arbeitstage pro Woche | 30 Arbeitstage | 30 Arbeitstage | Tariflicher Anspruch auf Arbeitstage |
| Sechs Arbeitstage pro Woche | rechnerisch 25 Arbeitstage | entsprechend umgerechnet | 30 × 5 ÷ 6 |
| Teilzeit mit weniger Arbeitstagen | proportional zu den Arbeitstagen | proportional zu den Arbeitstagen | Regelmäßige Arbeitstage sind entscheidend |
Bei wechselnden Teilzeitmodellen solltest du daher nicht einfach die Wochenstunden durch eine Vollzeitstundenzahl teilen. Frage die Personalstelle, welche regelmäßigen Arbeitstage im Vertrag zugrunde liegen. Eine verständliche Übersicht zum Tarifvertrag im öffentlichen Dienst kann dir helfen, die eigene Anspruchsgrundlage vor dem Gespräch einzuordnen.
Unterschiede zwischen TVöD TV-L und Beamten
TVöD, TV-L und Beamtenrecht gehören zum öffentlichen Dienst, sind aber nicht dasselbe Regelungssystem. TVöD gilt insbesondere für Beschäftigte bei Bund und Kommunen. TV-L betrifft Beschäftigte der Länder. Bundesbeamtinnen und -beamte richten ihren Erholungsurlaub nach der Erholungsurlaubsverordnung, nicht nach dem TVöD.
Beim Grundurlaub gibt es eine wichtige Gemeinsamkeit. TVöD und TV-L sehen bei einer Fünf-Tage-Woche grundsätzlich 30 Arbeitstage vor. Für Bundesbeamtinnen und -beamte gilt bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage ebenfalls ein Anspruch von 30 Arbeitstagen, wie das Bundesministerium des Innern zum Urlaub von Beamtinnen und Beamten ausführt.
Wo die Systeme auseinanderlaufen
Die Unterschiede liegen vor allem bei Rechtsgrundlage, Arbeitszeit, Zusatzurlaub und Sonderfreistellungen. Ein TVöD-Beschäftigter in einem kommunalen Krankenhaus erhält seinen Urlaub aus dem Tarifvertrag. Eine Landesbeschäftigte an einer Universitätsklinik fällt in der Regel unter den TV-L. Eine Bundesbeamtin orientiert sich an beamtenrechtlichen Vorschriften.
Auch Stufenaufstieg und Wochenarbeitszeit wirken sich auf das Einkommen aus, nicht automatisch auf die Zahl der Grundurlaubstage. Gerade bei Pflegekräften kann eine andere Schichtorganisation deshalb einen größeren Nettoeffekt haben als die reine Urlaubstagezahl. Für die Einordnung von Entgelt und Stufen kann der Beitrag zur Entgeltgruppe 9a im TVöD als ergänzende Orientierung dienen.
| Merkmal | TVöD | TV-L | Bundesbeamte |
|---|---|---|---|
| Typischer Geltungsbereich | Bund und Kommunen | Länder | Bundesdienst |
| Grundurlaub bei fünf Arbeitstagen | 30 Arbeitstage | 30 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
| Rechtsgrundlage | Tarifvertrag | Tarifvertrag | Erholungsurlaubsverordnung |
| Teilzeit | Umrechnung nach regelmäßigen Arbeitstagen | Umrechnung nach regelmäßigen Arbeitstagen | Beamtenrechtliche Umrechnung |
| Zusatzurlaub | Tarifliche und gesetzliche Sonderregeln | Tarifliche und gesetzliche Sonderregeln | Zusatzurlaub, etwa für Schwerbehinderung |
| Sonderurlaub | Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Dienstvereinbarung | Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Dienstvereinbarung | Beamtenrechtliche Regelungen und Landesrecht |
Beim Sonderurlaub gilt ebenfalls: Beamte und Tarifbeschäftigte können unterschiedlichen Vorschriften unterliegen. Bildungsurlaub richtet sich bei Tarifbeschäftigten häufig nach Landesrecht oder tariflichen Freistellungsregeln. Du solltest deshalb nie aus der Berufsbezeichnung allein ableiten, welche Regel gilt.
Mehr Urlaub durch Alter und Dienstjahre
Wer seit Jahren im öffentlichen Dienst arbeitet, erwartet oft automatisch mehr Urlaub. Diese Rechnung geht bei Tarifbeschäftigten heute nicht mehr auf: Der frühere altersabhängige Mehrurlaub wurde grundsätzlich abgelöst. Der reguläre Anspruch steigt daher nicht mit jedem weiteren Lebensjahr. Für Bundesbeamte gelten eigene beamtenrechtliche Regeln, in denen Altersstufen eine Rolle spielen können.
Für Pflegekräfte im Schichtdienst ist eine andere Unterscheidung wichtiger. Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung oder Gleichstellung nach TVöD und TV-L richtet sich grundsätzlich nach der regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Die Übersicht zum TVöD bietet eine erste Orientierung. Entscheidend bleiben das geltende Tarifwerk, der Beschäftigungsumfang und der Nachweis der persönlichen Voraussetzungen.
Der Stichtag entscheidet
Bei Tarifbeschäftigten wird der Zusatzurlaub nach den Arbeitszeitstufen des jeweiligen Regelwerks bemessen. Bei einer Fünf-Tage-Woche gelten grundsätzlich diese Zuordnungen:
| Kriterium | Regel bzw. Auswirkung |
|---|---|
| Bis zu 20 Wochenstunden | 5 zusätzliche Arbeitstage |
| Mehr als 20 bis 30 Wochenstunden | 10 zusätzliche Arbeitstage |
| Mehr als 30 Wochenstunden | 15 zusätzliche Arbeitstage |
| Arbeitszeit am Tag der Geltendmachung | Entscheidend für die Einordnung |
| Spätere Arbeitszeitänderung | Kann den Anspruch für die Zukunft beeinflussen |
| Geltendmachung | Der Anspruch muss gegenüber dem Arbeitgeber vorgetragen werden |
Ein Beispiel aus dem Pflegealltag: Eine Beschäftigte arbeitet zunächst 20 Stunden pro Woche. Sie gehört damit zur ersten Stufe und kann 5 zusätzliche Arbeitstage erhalten. Erhöht sie auf 21 Stunden und macht den Anspruch danach geltend, kommt die nächste Stufe mit 10 zusätzlichen Arbeitstagen infrage. Maßgeblich sind also die neue Arbeitszeit und der Zeitpunkt, an dem sie die Voraussetzungen gegenüber dem Arbeitgeber vorträgt.
Merke: Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung entsteht nicht allein dadurch, dass die Personalstelle von deiner Situation weiß. Reiche den erforderlichen Nachweis ein und kläre den maßgeblichen Stichtag.
Für Bundesbeamte gelten andere Vorschriften. Dort können Altersstufen, Dienstzeit und Zusatzurlaub anders zusammenwirken. Der TVöD ist für diese Einordnung kein ausreichender Maßstab.
Sonderurlaub Zusatzurlaub und Schichtdienst
Sonderurlaub, Zusatzurlaub und Schichturlaub klingen ähnlich, erfüllen aber unterschiedliche Funktionen. Sonderurlaub betrifft eine besondere persönliche Situation. Zusatzurlaub erweitert den jährlichen Erholungsanspruch, etwa wegen gesetzlich oder tariflich anerkannter Belastungen. Schichtbezogene freie Tage folgen wiederum den Regelungen des jeweiligen Tarifwerks, der Dienstvereinbarung und des Dienstplans.

Zwei Situationen aus dem Pflegealltag
Mira arbeitet in einem Wechselschichtmodell und übernimmt regelmäßig Nachtdienste. Ihr möglicher Zusatzurlaub richtet sich nicht danach, dass sie eine einzelne belastende Schicht hatte, sondern nach den Voraussetzungen des anwendbaren Tarifvertrags. Nachtstunden, Zeitzuschläge und Schichtzulagen sind dabei keine Urlaubstage. Sie werden getrennt erfasst und vergütet, soweit die jeweilige Regelung das vorsieht.
Einige Wochen später muss Mira eine nahestehende Person über mehrere Tage betreuen. Dafür kann sie nicht automatisch ihren Schichturlaub verwenden. Sie muss prüfen, ob ein tariflicher oder beamtenrechtlicher Sonderurlaubstatbestand greift, den Anlass gegenüber der Dienststelle belegen und den Antrag nach dem vorgesehenen Verfahren stellen. Ein privater Betreuungsbedarf kann deshalb anders behandelt werden als regelmäßige Nachtarbeit.
Die Begriffe lassen sich so unterscheiden:
- Sonderurlaub: zeitlich begrenzte Freistellung aus einem besonderen persönlichen Anlass.
- Zusatzurlaub: zusätzlicher jährlicher Erholungsanspruch, etwa wegen Schwerbehinderung oder besonderer Dienstbelastung.
- Schichtbezogene Freistellung: freie Zeit, die sich aus tariflichen Regeln, Schichtfolgen oder Dienstvereinbarungen ergibt.
Ein Urlaubskonto sollte deshalb nicht nur eine Gesamtsumme ausweisen. Die Personalstelle muss erkennen können, welcher Anteil Grundurlaub ist und welcher Anteil auf Zusatzurlaub oder andere Freistellungen entfällt. Das ist besonders wichtig, wenn du in Pflege, Kita oder Verwaltung mit ungleichen Arbeitstagen arbeitest. Eine vertiefende Einordnung zu Zusatzurlaub hilft dir, die Begriffe vor dem Antrag sauber zu trennen.
Vor dem nächsten Urlaubsantrag prüfst du Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Dienstvereinbarung und Dienstplan. Wenn Nachweise erforderlich sind, reichst du sie rechtzeitig ein. Für die praktische Antragstellung bietet dieses Video eine zusätzliche Orientierung:
Was ändert sich 2026 und 2027 für dich
Steht die Jahresplanung für eine Pflegeeinrichtung an, zählt jeder zusätzliche freie Tag doppelt: für das Urlaubskonto und für die Besetzung der Schichten. Deshalb musst du für 2026 und 2027 zwischen dem geltenden Anspruch und geplanten tariflichen Änderungen unterscheiden. Im TVöD gilt bei einer Fünf-Tage-Woche grundsätzlich ein Anspruch von 30 Arbeitstagen. Auch im TV-L bleibt der Grundstandard bei 30 Arbeitstagen. Für Bund und Kommunen ist im TVöD ab 2027 ein zusätzlicher Urlaubstag vorgesehen. Der Anspruch soll dann auf 31 Arbeitstage steigen, wie die Berichterstattung zur tariflichen Änderung beschreibt.
Übertrage diesen Tag nicht vorschnell auf jedes Urlaubskonto. Prüfe zuerst, ob dein Arbeitsverhältnis zum betroffenen Tarifbereich gehört und ab wann die Regelung wirksam wird. Beschäftigte nach TV-L können die geplante Änderung für Bund und Kommunen nicht automatisch für ihren eigenen Bereich ansetzen.
Änderungen in die Dienstplanung übersetzen
Für eine Pflegeeinrichtung helfen drei Prüffragen:
- Gilt die Änderung für meinen Tarifbereich? Bund und Kommunen können anders betroffen sein als Länder.
- Ab wann gilt sie? Ein Anspruch zum Jahresbeginn wird anders eingeplant als eine Änderung nach einem Stichtag.
- Wie wird der Tag eingesetzt? Der zusätzliche Urlaubstag muss im Urlaubskonto, Dienstplan und Vertretungsplan erscheinen.
Bei Bund und Kommunen gibt es ab 2026 außerdem ein Wahlrecht. Teile der Jahressonderzahlung können in bis zu drei freie Tage umgewandelt werden. Diese freien Tage können erstmals 2027 genommen werden. Sie sind nicht automatisch derselbe Anspruch wie der zusätzliche tarifliche Urlaubstag. Die Personalabteilung sollte beide Möglichkeiten getrennt erfassen, damit die Besetzung einer Station nachvollziehbar bleibt.
Bei einer Änderung zur Jahresmitte darfst du keinen höheren Jahresanspruch rückwirkend eintragen, bevor die tarifliche Grundlage geprüft ist. Urlaubstage wirken sich außerdem anders auf das laufende Entgelt aus als ausgezahlte Nacht- oder Schichtzulagen.
Kliniken sollten die Regeln früh in die Jahresplanung aufnehmen. Pflegekräfte lassen sich die tarifliche Grundlage am besten schriftlich bestätigen, bevor sie zusätzliche freie Tage fest einplanen.
Urlaubstage berechnen in zwei Beispielen
Eine verlässliche Berechnung folgt immer derselben Reihenfolge: Zuerst steht der Grundurlaub fest. Danach prüfst du die regelmäßigen Arbeitstage, mögliche Ansprüche aus Schichtdienst oder anderen Regelungen sowie Übergangs- und Stichtagsfragen. Die Wochenstundenzahl allein genügt bei Teilzeit nicht. Entscheidend ist, auf wie viele regelmäßige Arbeitstage sich die Arbeitszeit verteilt.
Beispiel eins mit einer Vollzeitpflegekraft
Lena arbeitet in einem kommunalen Klinikum. Sie hat eine 39-Stunden-Woche nach TVöD Pflege, ist in Stufe 3, 38 Jahre alt und seit 12 Dienstjahren beschäftigt. Für die Grundrechnung gilt eine Fünf-Tage-Woche.
Der Grundurlaub beträgt 30 Arbeitstage. Zusätzlich wird für dieses Beispiel ein tariflicher Schichtdienst-Zusatzurlaub von 6 Tagen angesetzt. Der angenommene altersbezogene Sprung greift erst ab 40 Jahren. Die nächste dienstzeitbezogene Stufe wird erst nach 20 Dienstjahren erreicht.
| Berechnungsschritt | Vollzeit Pflege TVöD | Teilzeit TV-L 50 % |
|---|---|---|
| Tarifbereich | TVöD Pflege | TV-L |
| Wochenumfang | 39 Stunden | 19,5 Stunden |
| Grundurlaub bei fünf Arbeitstagen | 30 Tage | 30 Tage |
| Teilzeitfaktor | 100 % | 50 % |
| Anteilig berechneter Grundurlaub | 30 × 100 % = 30 Tage | 30 × 50 % = 15 Tage |
| Schicht-Zusatzurlaub | 6 Tage im Beispiel | möglicher Anspruch, genaue Prüfung nötig |
| Altersstufe | mit 38 noch nicht erreicht | altersbezogene Regel gesondert prüfen |
| Dienstzeitstufe | mit 12 Jahren noch nicht erreicht | mit 18 Jahren gesondert prüfen |
| Ergebnis der Beispielrechnung | 30 + 6 = 36 Tage | 15 Tage Grundurlaub plus mögliche Zusatzansprüche |
Die einzelnen Schritte ergeben:
- Grundurlaub: 30 Tage × 100 Prozent = 30 Tage.
- Schicht-Zusatzurlaub: Für das Beispiel tariflich angesetzt = 6 Tage.
- Altersprüfung: Mit 38 Jahren ist die angenommene Schwelle ab 40 noch nicht erreicht.
- Dienstzeitprüfung: Nach 12 Jahren greift die nächste Stufe nach 20 Dienstjahren noch nicht.
- Gesamtergebnis: 30 Tage + 6 Tage = 36 Tage.
Die 36 Tage gelten nur unter diesen Beispielannahmen. Sie lassen sich nicht automatisch auf jede Pflegekraft im TVöD übertragen. Für Schichtdienst-Zusatzurlaub müssen die einschlägige tarifliche Regelung und die tatsächlich geleisteten Dienste passen. Gerade in der Pflege sollte die Personalstelle deshalb prüfen, ob Dienstplan, Schichtmerkmale und Anspruchsgrundlage übereinstimmen.
Beispiel zwei mit einer Teilzeitkraft
Die zweite Beschäftigte arbeitet 19,5 Stunden pro Woche nach TV-L. Für die Rechnung wird ein Teilzeitfaktor von 50 Prozent verwendet. Sie ist 45 Jahre alt und hat 18 Dienstjahre. Der tarifliche Grundurlaub von 30 Tagen wird zunächst anteilig umgerechnet.
Die Grundformel lautet:
30 Tage × 50 Prozent = 15 Tage
Die Beschäftigte erhält damit zunächst 15 Urlaubstage als anteiligen Grundurlaub. Das beschreibt die Zahl der Urlaubstage, die zu ihrem Teilzeitmodell gehört. Es sagt nicht aus, dass ihr pro Arbeitswoche weniger Erholung zusteht.
Alter und Dienstzeit dürfen hier nicht automatisch als weitere Urlaubstage eingerechnet werden. Das Alter von 45 Jahren kann in einer bestimmten tariflichen oder beamtenrechtlichen Regelung eine Rolle spielen, ist aber keine pauschale Erhöhung des TV-L-Grundurlaubs. Auch 18 Dienstjahre führen nicht ohne Weiteres zu einer zusätzlichen Urlaubsstufe. Ein Schicht-Zusatzurlaub kommt nur hinzu, wenn die tatsächlichen Dienste und das anwendbare Regelwerk die Voraussetzungen erfüllen.
- Grundurlaub TV-L: 30 Tage.
- Teilzeitfaktor: 50 Prozent.
- Anteiliges Ergebnis: 30 × 0,5 = 15 Tage.
- Altersprüfung: Bei 45 Jahren die konkrete Regelung und Anspruchsgrundlage prüfen.
- Dienstzeitprüfung: Bei 18 Jahren keine mögliche Stufe automatisch unterstellen.
- Schichtprüfung: Zusatzurlaub erst nach Prüfung der tariflichen Voraussetzungen ergänzen.
Ändert sich die Zahl der regelmäßigen Arbeitstage, kann sich auch die Berechnung verändern, obwohl die Wochenstunden gleich bleiben. Wer dieselbe Arbeitszeit auf mehrere kurze Dienste verteilt, braucht eine andere Umrechnung als eine Person mit wenigen langen Arbeitstagen. Für die Praxis zählt daher der regelmäßige Dienstplan, nicht nur die Angabe „50 Prozent“.
Minusstunden sind kein Urlaub und dürfen nicht einfach mit Urlaubstagen verrechnet werden. Beim Übertrag gelten die jeweiligen Regeln und Hinweise des Arbeitgebers. Für Bundesbeamtinnen und -beamte ist außerdem die Erholungsurlaubsverordnung maßgeblich. Nicht genommener Urlaub verfällt grundsätzlich, wenn er nicht spätestens bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres genommen wurde, wie bereits beim Bundesinnenministerium zur Übertragung und zum Verfall erläutert. Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte können nach § 208 SGB IX zusätzlich bis zu fünf Tage Zusatzurlaub erhalten.
Arbeitsregel: Lass dir bei einem Schichtwechsel, einer Teilzeitänderung oder einem Tarifwechsel die neue Urlaubsberechnung schriftlich ausweisen. So bleibt erkennbar, ob Grundurlaub, Zusatzurlaub und freie Schichttage getrennt und richtig erfasst wurden.
Personal 1 Personalservice GmbH bietet Pflege- und pädagogischen Fachkräften sichere Festanstellungen, flexible Arbeitsmodelle, individuelle Dienstplan-Mitgestaltung und tarifnahe beziehungsweise übertarifliche Rahmenbedingungen. Wenn du Urlaubstage, Schichtbelastung und berufliche Perspektive besser aufeinander abstimmen möchtest, informiere dich bei Personal 1 Personalservice GmbH über ein unverbindliches Gespräch und passende Einsatzmöglichkeiten.


